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Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

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Sexueller Missbrauch

 

Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht; Verteidigung im Sexualstrafrecht

Im Sexualstrafrecht nimmt der Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen eine eigene Stellung ein.

Gesellschaftlich ist der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zudem ein sehr sensibles Thema.

Falsche Anschuldigungen können Existenzen zerstören. Betroffene, die sich mit dem Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs konfrontiert sehen, sollten umgehend Hilfe von einem Fachanwalt oder besser einen auch im Sexualstrafrecht besonders erfahrenen Anwalt in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Dieter Axmann ist Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht.

Rechtsanwalt Axmann hat allein in den letzten drei Jahren weit über hundert Fälle im Sexualstrafrecht erfolgreich verteidigt.

Sexueller Missbrauch von Kindern / schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Wann ist der jeweilige Straftatbestand erfüllt?

Nach § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt.

Ebenso wird bestraft wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt, so: § 176 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

Schutzgut der Vorschrift ist die sexuelle Selbstbestimmung sowie die ungestörte Entdeckung und Entwicklung der eigenen Sexualität von Menschen im Kindesalter. Für die Frage der Strafbarkeit, ist es unerheblich, ob das Kind zu einer sexuellen Handlung einwilligt oder nicht. Auch eine vermeintlich vorliegende Einwilligung lässt somit den Tatbestand und die Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht entfallen.

Das Strafmaß im Falle eines sexuellen Missbrauchs empfindlich. Die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist möglich. Im Falle des sexuellen Missbrauches von Kindern nach § 176 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen. Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 15 Jahren droht, soweit in den letzten 5 Jahren bereits eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauches von Kindern erfolgte.

Sollte kein sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Strafgesetzbuch, sondern gar ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 a Strafgesetzbuch vorliegen, so ist die Mindeststrafe 2 Jahre und das Höchstmaß 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch dann der Fall, wenn eine Person über 18 Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche Handlungen an diesem vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die mit Eindringen in den Körper verbunden sind.

Gleiches gilt, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird (§ 176a Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch) oder der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt (§ 176a Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch).

Die Abgrenzung zwischen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Strafgesetzbuch und sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Strafgesetzbuch ist oftmals schwierig und eine Frage juristischer Feinheiten. Ohne vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen, wie Rechtsanwalt Axmann sie im Bereich des Sexualstrafrechts aufweisen kann, ist die Gefahr, dass möglicherweise zuungunsten des Mandanten entschieden wird, erheblich.

Die Beauftragung eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Anwalts bzw. Fachanwalts für Strafrecht ist daher dringend geboten.

Wann ist der Straftatbestand "sexueller Missbrauch von Jugendlichen" erfüllt?

Den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) behandelt das Strafgesetzbuch (StGB) in § 182.

Grundsätzlich gilt für junge Menschen ab 14 Jahren, dass diese ihre Sexualität selbst bestimmen dürfen. Dieser Selbstbestimmung hat der Gesetzgeber in § 182 Strafgesetzbuch (StGB) jedoch Grenzen gesetzt. Diese Grenzen gelten dann, wenn eine Person über 18 Jahren bei einer Person unter 18 Jahren eine Zwangslage ausnutzt oder Geld verspricht.

Beschuldigte müssen im Falle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen.

Abweichend vom Grundsatz der sexuellen Selbstbestimmung ab dem Erreichen des Alters von 14 Jahren gilt eine Altersgrenze von 16 Jahren, wenn eine Person von über 21 Jahren die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung einer Person von unter 16 Jahren zur Vornahme von sexuellen Handlungen an der Person von über 21 Jahren oder Dritten ausnutzt.

Erwachsenen, denen Sexualdelikte, sexueller Missbrauch von Kindern oder sexueller Missbrauch von Jugendlichen vorgeworfen werden, kann man nur den Rat erteilen, sich unverzüglich an einen Strafverteidiger zu wenden.

Rechtsanwalt Dieter Axmann ist zugleich Fachanwalt für Strafrecht und mit den Besonderheiten des Sexualstrafrechts vertraut.

Sexueller Missbrauch an Kindern oder Jugendlichen? – Sofort zum Strafverteidiger!

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Kindern oder Jugendlichen ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Nicht nur, dass bei einer Verurteilung empfindliche Haftstrafen drohen, auch im Falle eines Freispruches gilt in der Öffentlichkeit das Vorurteil: „Schuldig bei Verdacht.“

Hinzu kommt, dass sich schon nahezu eine Kultur des „Missbrauchs mit dem Missbrauch“ entwickelt hat. D. h. der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wird mannigfach zu Unrecht eingesetzt. Zum Beispiel als Droh- oder Machtmittel oder zur Revanche für verschmähte Liebe, genauso wie ehemalige Partner im Familienstreit auf einen solchen Vorwurf zurückgreifen, um sich vermeintliche Vorteile in Bezug auf das Sorgerecht für die Kinder zu verschaffen.

Sollten Sie sich als ein Opfer einer solchen Kampagne sehen, heißt dies auch noch lange nicht, dass sie dies nicht ernst nehmen müssen.

Oftmals kann nur der im Sexualstrafrecht wirklich erfahrene Experte die Lüge enttarnen.

Rechtsanwalt Dieter Axmann ist zugleich Fachanwalt für Strafrecht und mit den Besonderheiten des Sexualstrafrechts bestens vertraut.

Wenn auch Sie mit Missbrauchsvorwürfen konfrontiert sind, melden Sie sich umgehend bei Rechtsanwalt Axmann unter der 0231 39603700 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

 

Jetzt Kontakt aufnehmen – Kanzlei in Dortmund

Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig! Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund habe ich langjährige Erfahrung im Strafrecht. Alle Haupt- und Nebenbereiche des Strafrechts sind mir bestens geläufig. Nehmen Sie umgehend telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf: Wenn Sie nicht aus Dortmund kommen, für mich kein Problem. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger erstreckt sich über ganz Nordrhein-Westfalen. Auch über NRW hinaus, bundesweit, können Sie auf mich zählen!

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