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2 Jahre mit Bewährung statt 5

und Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Essen

 

Der Mandant wandte sich anlässlich einer Anklage der Staatsanwaltschaft Lüneburg wegen vierfachem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des vierfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht Lüneburg an mich.

Darüber hinaus war gegen den Mandanten schon ein weiteres Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Essen wegen Besitzes kinderpornografischer Dateien anhängig.

Es war von Anfang an nicht die Absicht des Mandanten, die vor dem Landgericht Lüneburg angeklagten Vorwürfe zu bestreiten. Er wollte sich geständig einlassen und schämte sich auch für seine Tat. Im Vorfeld habe ich auf Wunsch des Mandanten versucht, Kontakt zur Vertreterin der Nebenklägerin aufzunehmen, um in ein Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren einzutreten. Diese Bemühungen waren bis zu Beginn der Hauptverhandlung vergeblich.

Im Vorfeld der Hauptverhandlung signalisierten sowohl das Landgericht Lüneburg als auch die Staatsanwaltschaft, dass auf keinen Fall eine Freiheitsstrafe von unter fünf Jahren (Staatsanwaltschaft: 5 Jahre und 8 Monate mindestens; Landgericht Lüneburg: nicht unter 5 Jahren) zu erwarten sei.

Gleich zu Beginn der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Mandant bei der geschädigten Zeugin. Obwohl diese im Vorfeld der Hauptverhandlung ein Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren abgelehnt hatte, zeigte sie sich nunmehr dennoch nicht abgeneigt, dies zu versuchen.

Nachdem ich zu Beginn der Hauptverhandlung nochmals anregte, in ein Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren einzusteigen und auch Staatsanwaltschaft und Gericht dem offen gegenüberstanden, wurde beschlossen, dass beide Parteien, sprich Angeklagter und geschädigte Zeugin, zunächst Einzelgespräche außerhalb der Hauptverhandlung mit einem auf ein Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren spezialisierten Justizsozialarbeiter führten.

Im Anschluss führten beide ein gemeinsames Gespräch in Gegenwart des Justizsozialarbeiters, in dem die geschädigte Zeugin die Möglichkeit hatte, dem Mandanten ihre Sicht der Dinge und was dieses Verfahren und natürlich auch seine Tat mit ihr gemacht hatte, darzulegen. Der Mandant hatte die Gelegenheit, sich nochmals in aller Form bei der Zeugin zu entschuldigen.

Erst nachdem dieses Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren erfolgreich abgeschlossen war, wurde formell auch in die Hauptverhandlung eingetreten.

Durch das durchgeführte Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren war zwischen geschädigter Zeugin und Angeklagtem, soweit es natürlich angesichts der Tat ging, Rechtsfrieden hergestellt.

Durch dieses erfolgreiche Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren überzeugt, plädierte selbst die Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und beantragte, die dazu Bewährung auszusetzen.

Der Mandant wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt.

Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens und unter Bezugnahme auf die Würdigung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Urteil konnte ich auch eine Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Essen erreichen.

 

Dieter Axmann
Rechtsanwalt Strafverteidigung Dortmund

 

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